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AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

der plan projekt GmbH

 

1. Geltungsbereich der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen:

Sämtliche Verkäufe und Lieferungen sowie Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, sofern wir nicht eine Abweichung oder Ergänzung schriftlich bestätigt haben.

2. Angebot und Auftragsbestätigung:

Alle Angebote sind unverbindlich. Aufträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam. Auftragsbestätigungen erlangen nach 24 Stunden Rechtsverbindlichkeit. Dies gilt auch für die von Vertretern getätigten Vereinbarungen.

3. Lieferzeiten:

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsannahme. Der angegebene Liefertermin gilt, wenn nicht anders erwähnt, ab Werk. Werden Lieferungen und Leistungen dadurch unmöglich oder erschwert, dass Umstände eintreten, die nicht auf unserem Verschulden beruhen, so sind wir für die Dauer der Behinderung u.a. von der Leistung bzw. Lieferung entbunden und in einem solchen Falle zum Rücktritt berechtigt.

In Fällen höherer Gewalt, zum Beispiel bei behördlichen Verfügungen, im Falle von Streik und Aussperrung, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Materialmangel bei uns oder bei Zulieferanten u.a. die die Ausführung übernommener Lieferungen und Leistungen unmöglich machen oder verzögern bzw. wesentlich erschweren, sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Bestellers die Fristen für die Lieferungen und Leistungen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Preise:

Die Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk. Transport-, Verpackungs- und Zollkosten, sowie alle mit diesen Kosten noch zusätzlich entstehenden Nebenkosten, werden gesondert berechnet.

Sind zwischen den Tagen des Kaufabschlusses und der Auslieferung generelle Änderungen der Werkpreise eingetreten, dann werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Für die Berechnung der Preise sind die von uns zugrunde gelegten und festgestellten Maße und Massen maßgebend. Zusätzlich in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen werden von uns gesondert berechnet, wobei der Besteller die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen sowie Sonderkosten u.a. akzeptiert.

5. Versand:

Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers, auch wenn die Zustellung durch eigene Fahrzeuge erfolgt. Die Versandart bleibt uns vorbehalten.

6. Gewährleistungen:

Mängelrügen für Lieferungen und Leistungen aller Art sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach Empfang bzw. Fertigstellung schriftlich geltend zu machen, andernfalls verfallen sämtliche sich aus der Mängelrüge ergebenden Ansprüche des Bestellers oder Abnehmers.

Bei fristgerecht erhobenen und berechtigten Mängelrügen entsteht für uns lediglich die Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängelbeseitigung durch Dritte ist seitens des Bestellers unzulässig. Darüberhinausgehende Ansprüche jedweder Art des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden, Ansprüche aus Vertragsstrafen u.a. sind ausgeschlossen.

7. Zahlungsbedingungen:

Unsere Rechnungen sind – falls nichts anderes vereinbart – sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar.

Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, die banküblichen Zinsen und Provisionssätze für kurzfristige Bankkredite zu berechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen evtl. Gegenforderungen oder bei Bean-standungen seitens des Bestellers ist ausgeschlossen. Auch eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist unzulässig.

8. Stornierungsfristen:

40% der Auftragssumme bis 6 Wochen vor Montagebeginn
60% der Auftragssumme ab  6 Wochen vor Montagebeginn
80% der Auftragssumme ab  3 Wochen vor Montagebeginn
100% der Auftragssumme ab Montagebeginn

9. Eigentumsvorbehalt und sonstige Kaufpreissicherungen:

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Lieferungen und Leistungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen, bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Die Verpfändung oder Sicherheitsübertragung ist dem Besteller untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab.

Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und uns, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, insbesondere auch über jede einzelne Forderung eine Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Der Besteller ist so lange befugt, die Forderung einzuziehen, bis wir auf Grund eines Zahlungsverzuges oder einer Vermögensverschlechterung dieses untersagen. Eine Vermögensverschlechterung gilt dann als gegeben, wenn wir nach erfolgtem Kaufabschluss aufgrund einer Auskunft oder sonstiger Anzeichen eine solche billigenderweise annehmen können. Eine Beweislast in dieser Richtung obliegt uns nicht.

Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Vermögensverschlechterung sind wir berechtigt, sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Befristete Forderungen werden sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung abzulösen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungs-forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung mit uns nicht gehörenden Sachen, steht das Miteigentum an der neuen Sache uns im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu. In diesem Falle verwahrt der Besteller die Sache für uns.

Das durch die Vereinbarung oder Verbindung Geschaffene gilt als Vor- behaltsware im Sinne dieser Bestimmung, soweit uns das Eigentum daran zusteht.

Im Falle der Verarbeitung und Verbindung ist ein Eigentumserwerb des Bestellers, der die Verarbeitung oder Verbindung für uns vorgenommen hat, ausgeschlossen.

10. Zusätzliche besondere Bedingungen für die Übernahme von Sonderdienstleistungen und Besorgungen (z.B. Leistungen im Ausstellungsbau u.a.):

Besteller auf Ausstellungen, für die Dienstleistungen, Lieferungen und Besorgungen auf Verlangen im Rahmen der vorliegenden Planung und Durchführung ihrer Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind verpflichtet, derartige Leistungen gesondert zu vergüten. Sollten Ansprüche wegen mangelhafter, verspäteter oder unrichtiger Lieferungen und Dienstleistungen von Subunternehmern bzw. Fremdbetrieben (insbesondere Servicedienstleister bei den Messegesellschaften) in Betracht kommen, bleiben diese Ansprüche uns gegenüber ausgeschlossen. Hier kann der Aussteller lediglich eine Abtretung unserer Ansprüche gegen derartige Fremd-betriebe bzw. Subunternehmen verlangen.

Wird uns vom Besteller bzw. Aussteller die Verarbeitung, Anbringung, Lagerung oder der Transport von Exponaten oder Materialien übertragen, so ist der Besteller oder Aussteller verpflichtet, ohne unser ausdrückliches Verlangen, uns Behandlungs- oder Verarbeitungshinweise schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Geschieht dies nicht, übernehmen wir keinerlei Haftung für Schäden, welche durch die unsachgemäße Verarbeitung oder Behandlung dieser Sachen entstehen könnten.

Eine Haftung für Sachen des Ausstellers wird nicht übernommen, falls eine Verwahrung dieser Sachen nicht schriftlich von uns zugesichert wird. Es ist Sache des Ausstellers, seinen Ausstellungsstand während der Auf- und Ab-bauzeit und der Dauer der Ausstellung gegen Beschädigungen, Diebstahl u.a. zu versichern.

Soweit wir dem Aussteller leih- oder mietweise Gegenstände überlassen haben, haftet er bis zur Höhe des Neubeschaffungswertes. Der Aussteller ist verpflichtet, unser Eigentum in geeigneter Weise zu schützen bzw. zu versichern. Werden von uns Gegenstände des Ausstellers zur Einrichtung des Messestandes u.a. mit schriftlicher Bestätigung übernommen, so wird dieses Gut unsererseits gegen Brand, Leitungswasserschäden und Einbruch-diebstahl für die Dauer der Übernahme in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.

Alle Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Planungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten unser Eigentum. Änderungen von Entwürfen u.a. bedürfen unserer Genehmigung.

Werden Aufträge nach von den Bestellern überreichten Unterlagen von uns übernommen, so übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die aufgrund dieser Unterlagen von uns getätigten Lieferungen und Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Insoweit verpflichtet sich der Aussteller, uns von allen eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Für die Richtigkeit überreichter Unterlagen des Bestellers, wie für übersandte Pläne, Zeichnungen, Maßangaben, sowie sonstige technische Angaben haftet der Besteller, soweit wir von dem Besteller nicht ausdrücklich zur Nachprüfung beauftragt worden sind.

Wir haften nicht für Schäden, die trotz unserer technischen Kenntnisse und kaufmännischen Sorgfalt bei der Abwicklung eines Ausstellungs- bzw. Messe-auftrages eintreten, es sei denn, dass uns ausgesprochen grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Auch dann haften wir nur bis zur Höhe der tatsächlichen Auftragssumme.

Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden unsere Messestände nach Fertigstellung dem Auftraggeber in „besenreinem" Zustand übergeben. Diese Grobreinigung enthält nicht eine umfassende, allen Ansprüchen genügende Reinigung und ersetzt nicht die endgültige Reinigung des gesamten Standes und der Exponate vor Messeeröffnung.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für die Vertragsparteien
ausschließlich das Amtsgericht Duisburg.

Stand: 12/2019

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